Kontakt:
Interessengemeinschaft Venekotensee e. V.
Kapellenbruch 173
41372 Niederkrüchten
Tel. 02163-82346
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Vorstandsmitglieder:
Wolfgang Geduhn Erster Vorsitzender
Claudia Gorgs Zweite Vorsitzende
Peter Thorwesten Schriftführer
Jürgen Müller Schatzmeister
Werner Paul besondere Aufgaben
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SATZUNG DER INTERESSENGEMEINSCHAFT VENEKOTENSEE
§ 1 Name und Sitz
Der Verein wurde im Jahre 1973 gegründet und führt den Namen „Interessengemeinschaft Venekotensee e.V.“ und hat seinen Sitz in Niederkrüchten.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten die Belange der Einwohner des Ortsteils Venekoten wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Der Verein soll dazu beitragen, das Wohnumfeld und die Lebenssituation der Bürgerinnen und Bürger im Ortsteil Venekoten zu verbessern. Dieses Ziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- die Unterhaltung und Instandhaltung der Versorgungshäuser
- die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität in dem Ortsteil Venekoten
- die Vertretung der Mitglieder in Fragen von allgemeinem Interesse
- der Erhalt des Schutzes und der Pflege des Landschaftsgebietes Venekoten
- die Förderung der Kommunikation der Venekotener untereinander
Der Verein dient dem Allgemeinwohl. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist. Der Antrag auf eine Mitgliedschaft ist schriftlich zu>stellen.>Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Die Entscheidung ist unanfechtbar und braucht nicht begründet zu werden.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich. Über eine solche Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres möglich. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich. Über eine solche Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
Mitglieder, deren Haus- oder Wohnungseigentum keinen Anschluss für ihre Versorgung in den Versorgungshäusern des Vereins haben, oder Mieter, deren finanzieller Anteil für die Nutzung der Versorgungshäuser vom Vermieter gezahlt wird, zahlen mindestens die Hälfte des festgelegten Beitrages.
Nichtmitglieder haben eine Nutzungsentschädigung für den Versorgungsanschluss im Versorgungshaus des Vereins zu zahlen, deren Höhe das Amtsgericht Viersen festgelegt hat.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf dieser Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aus fünf Mitgliedern. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss. Der Vorstand kann ein einzelnesVorstandsmitglied mit der alleinigen Vertretung beauftragen und entsprechende Vollmacht erteilen.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen, insbesondere vor Gericht, einen geeigneten Vertreter beauftragen. Diese Beauftragung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Kosten werden nur erstattet, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach vorher vom Vorstand beschlossen wurden.
Der Vorstand verteilt auf seiner ersten Sitzung nach der Neuwahl die Ämter und Ressorts. Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, in die auch Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, berufen werden können. Auch diese Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.
Scheiden vorzeitig Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand aus, können die verbliebenen Vorstandsmitglieder (mindestens drei) kommissarische Vorstandsmitglieder berufen. Diese müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern bestätigt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal in jedem Kalenderjahr findet im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Auf dieser Versammlung gibt der Vorstand einen Tätigkeits- und Haushaltsbericht des vergangenen Kalenderjahres ab. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Jahresetat des Vereins für das laufende Geschäftsjahr, ggf. die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über eventuelle Satzungs- änderungen. Anträge zur Aufnahme auf die Tagesordnung müssen 4 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorliegen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer, die das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins im Auftrage der Mitglieder prüfen, einen schriftlichen Prüfvermerk erteilen und der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich berichten. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es die Belange der Interessengemeinschaft erfordern oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie wird an die dem Vorstand vorliegende postalische Anschrift gesandt.
§ 8 Stimmvertretung, Abstimmung und Beschlussfassung
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmvertretung ist bei schriftlicher Bevollmächtigung möglich, jedoch kann jeder nur bis zu drei Stimmvertretungen übernehmen. Stimmvertretung kann nur durch ein Mitglied erfolgen.
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder erfolgen. Für alle anderen Beschlüsse der Mitgliederversammlung genügt eine einfache Mehrheit der erschienenen, bzw. vertretenen Mitglieder.
Eine geheime Abstimmung kann nur erfolgen, wenn die Hälfte der erschienenen bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder es verlangt.
Die Protokollierung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einen vom Vorsitzenden vorgeschlagenen und durch die anwesenden Mitglieder bestätigten Protokollführer. Der Protokollführer fertigt von der Versammlung eine Niederschrift an. Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Allen Mitgliedern ist eine Niederschrift der Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch die im Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstands- mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins zweckgebunden zum Erhalt und Pflege des Einfahrtbereiches von Venekoten inkl. der Pforte der „Interessengemeinschaft Einfahrtspforte Venekoten“ zufallen.
41372 Niederkrüchten, den 28.02.2009
